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Informationen zum Verfahren


Wer ist antrags-/zuwendungsberechtigt?

Wer ist antrags-/zuwendungsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die die Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke nutzen.

Zuwendungsempfangende Person ist die antragstellende Person.


Nicht zuwendungsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind antragstellende Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO), die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für der antragstellende Personen, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die antragstellende Person eine durch eine gesetzliche Vertretung vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertretung aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertretung der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO treffen.


Eine Bonitätsprüfung der antragstellenden Person durch die Bewilligungsbehörde bleibt vorbehalten und kann zu einer Versagung der Förderung führen.

Erreichbarkeit des Teams EMK

Wir stehen Ihnen von 09.00 - 11.45 Uhr und 13.15 - 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) gerne zur Verfügung.

Telefon0221/5776-5399

E-Mail-AdresseEMK@balm.bund.de

Was wird gefördert?

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Komponenten, deren Einsatz zu erheblich effizienterem Fahrzeugbetrieb führt und damit den Energieverbrauch (sowie bei konventionellen Antrieben: den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen) mindert.

Als solche kommen etwa (nicht abschließend) Bauteile, die die Aerodynamik des Neufahrzeugs gegenüber dessen Serienzustand verbessern, automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung, Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle, Liftachsen, Start-Stopp-Systeme, vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme, vorausschauender Tempomat oder zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger oder aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger in Betracht.

Komponenten, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören sowie Komponenten, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

Eine nicht abschließende Aufzählung finden Sie in der „Liste förderfähiger Maßnahmen EMK.

Wie wird gefördert?

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Wie hoch ist die Förderung?

Wie hoch ist die Förderung?

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO, die die Antragsteller in die Lage versetzen soll, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
Gemäß Artikel 38 Absätze 4, 5 und 8 AGVO beträgt die Förderquote

  • für kleine Unternehmen bis zu 25 Prozent,
  • mittlere Unternehmen bis zu 20 Prozent,
  • für andere Unternehmen bis zu 15 Prozent

Merkblatt KMU


Der Zuschuss ist für jede Komponente auf einen Höchstbetrag von bis zu 5.000,00 Euro begrenzt. Im Falle der Anschaffung eines Trailers mit integrierter E-Maschine zum Antrieb des Fahrzeuges und zur Rekuperation von Bremsenergie (E-Trailer), der als eine Komponente im Sinne dieses Abschnitts gewertet wird, wird ein Zuschuss von bis zu 10.000,00 Euro gewährt.


Für die Höhe der zu beantragenden Förderung wird eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Diese Berechnung stellt dabei lediglich eine Hilfestellung dar. Hierdurch entsteht kein Anspruch auf eine Förderung.

Wann darf mit einer Maßnahme begonnen werden?

Wann darf mit einer Maßnahme begonnen werden?

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.

Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungsleistung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert.
Die genaue Formulierung eines einseitigen vertraglichen Rücktrittsrechts ohne Entschädigungsleistung steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung wird vom Bundesamt aber anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu Lieferungen/Leistungen dienen der CO2-Senkung bei Neufahrzeugen, wofür eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Förderprogramm „Energiemindernde Komponenten“ (EMK) des Bundesamtes beantragen wird.
Diese Partei hat ein einseitiges vertragliches Rücktrittsrecht ohne Entschädigungsleistung für den Fall, dass das Bundesamt den Antrag nicht bewilligt und keine Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt. Im Fall einer Bewilligung des Antrags und Zusage einer Förderung gegenüber der antragstellenden Vertragspartei wird diese die jeweils andere Vertragspartei über die Erteilung des Zuwendungsbescheides unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Das vertragliche Rücktrittsrecht ist auf Anforderung dem Bundesamt gegenüber geeignet zu belegen.

Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat die zuwendungsempfangende Person nachzuweisen, dass sie eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Vertragsabschluss) zur Anschaffung der Komponente nach Nummer 2.1 der Richtlinie EMK eingegangen ist.

Wann liegt der Erwerb einer Komponente vor?

Wann liegt der Erwerb einer Komponente vor?

„Erwerb“ meint die Anschaffung der Komponente entweder zu Eigentum der antragstellenden Person (Darlehenskauf, Darlehensfinanzierung, Mietkauf, Leasingkauf) oder im Wege eines Leasing-/Mietvertrags. Im Falle eines Erwerbs zu Eigentum muss die Komponente über mindestens 24 Monate bei der antragstellenden Person verbleiben und aktiviert sein, insoweit sie baulich getrennt und/oder deaktiviert werden könnte. Im Falle des Mietens oder Leasings muss der Miet-/ oder Leasingvertrag ergänzend eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben.

Welche Voraussetzungen muss das Neufahrzeug erfüllen?

Welche Voraussetzungen muss das Neufahrzeug erfüllen?

„Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N2 oder N3, O3 oder O4 gemäß des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) oder gemäß des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7.500 kg.
Ein Fahrzeug ist ein „Neufahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie, wenn es das Produktionsjahr 2023 oder jünger aufweist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Fahrzeugs.


Handelt es sich bei dem Neufahrzeug um ein Kraftfahrzeug der Klassen N2 oder N3 muss es mindestens der Stufe Euro VI gemäß der Verordnung (EG) 595/2009 entsprechen oder mit Elektro- oder Wasserstoff-/Brennstoffzellantrieb im Sinne des § 2 Nummer 2, 3 und 4 des Elektromobilitätsgesetzes ausgestattet sein.
Zu Zwecken der Absenkung des CO2-Emissionsniveaus muss das Neufahrzeug (Klasse N2, N3) der Stufe Euro VI im Zeitpunkt der Auslieferung wenigstens auf der/den Antriebsachse(n) mit Reifen ausgestattet sein, die hinsichtlich des Rollwiderstandsbeiwerts nach Anhang I der Verordnung (EU) 2020/740 mindestens die Energie-Effizienz-Klassen B erreichen. Der Nachweis über die Ausstattung des Neufahrzeugs mit den vorgenannten Reifen ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Die Fahrzeuge müssen zugelassen sein bzw. soweit eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nicht vorgeschrieben ist, in Betrieb genommen worden sein

Bis wann können Anträge gestellt werden?

Bis wann können Anträge gestellt werden?

Eine Antragstellung ist bis spätestens 31. März 2024 möglich (Ausschlussfrist).
Es gilt jeweils das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags beim Bundesamt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anträge sind ausschließlich in elektronischer Form mit allen erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt über das eService-Portal einzureichen.
Dort sind Antragsunterlagen sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden. Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen.

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag übermittelt werden?

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag übermittelt werden?

Die antragstellende Person muss

  • den vollständig ausgefüllten Antrag sowie
  • das unterschriebene Kontrollformular

ausschließlich auf elektronischem Wege über das eService-Portal an das Bundesamt übermitteln

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Wie erfolgen das Bewilligungsverfahren und die Auszahlung?

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet.

Innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat die zuwendungsempfangende Person nachzuweisen, dass sie eine verbindliche Verpflichtung (verbindliche Bestellung oder Vertragsabschluss) zur Anschaffung der Komponente nach Nummer 2.1 der Richtlinie „EMK“ eingegangen ist.

Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und fristgerechter Vorlage eines Zwischennachweises (bei fristgerechter Vorlage der verbindlichen Verpflichtung) unbar auf das Konto der antragstellenden Person.
Eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und damit eine Auszahlung vorzeitig herbeiführen.
Eine Abtretung ist nicht zulässig. Die zweckgemäße Verwendung der ausgezahlten Zuwendung (d. h. Bezahlung der Maßnahmen) muss binnen sechs Wochen nach Auszahlung und innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt einer Rückforderung.

Hinweisblatt Fristen EMK

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Welche Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen?

Hinsichtlich des Verwendungsnachweises gelten die Regelungen der ANBest-P.
Die zuwendungsempfangende Person muss:

  • den vollständig ausgefüllten Verwendungsnachweis,
  • das unterschriebene Kontrollformular,
  • elektronische Kopie eines geeigneten Nachweises über die Ausstattung des Neufahrzeugs der Klasse N2 oder N3 mit den unter Ziffer 4 dieses Merkblatts genannten Reifen sowie
  • elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Inbetriebnahme für jedes Neufahrzeug


ausschließlich auf elektronischem Wege über das eService-Portal an das Bundesamt übermitteln.

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