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Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Am 24.11.2023 wurde das „Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften“ (3. MautÄndG) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315 verkündet.
Die Regelungen des Gesetzes treten in verschiedenen Stufen in Kraft, zum Beispiel die Einführung der CO2-Differenzierung zum 01.12.2023 (Artikel 1 des 3. MautÄndG) oder die Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse zum 01.07.2024 (Artikel 2 des 3. MautÄndG).

Im Kurzüberblick sind die wesentlichen Änderungen dargestellt:

ZeitpunktStichwortKurzinhalt
01.12.2023CO2-Differenzierung der Maut - Erhebung eines CO2-Aufschlags
- Einstufung anhand der spezifischen CO2-Emissionen
Umstellung auf die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm)- maßgeblich für die Mauterhebung
- der Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1 zu entnehmen
tzGm Fahrzeugkombination – Motorfahrzeug- Mautpflicht für Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm ab 7,5 Tonnen, wenn das Motorfahrzeug eine tzGm von mehr als 3,5 Tonnen aufweist
Wegfall der Berücksichtigung der Partikelminderungsklasse - keine Einstufung in eine bessere Euro-Schadstoffklasse mehr
01.01.2024Mautpflicht von Erdgasfahrzeugen- werkseitig mit CNG-/LNG Antrieb ausgerüstete LKW der Euro-Schadstoffklasse 6 werden mautpflichtig
01.07.2024Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 Tonnen- Es besteht Mautpflicht für Motorfahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden.
- Ausnahme: Mautbefreiung für Fahrzeuge des Handwerks oder damit vergleichbarer Berufe
01.01.2026Änderung Mautbefreiung emissionsfreier Fahrzeuge- Emissionsfreie Fahrzeuge sind vollständig bis 31.12.2025 mautbefreit.
- Ab 01.01.26 besteht Mautpflicht für emissionsfreie Fahrzeuge, jedoch mit einem geminderten Mautsatz.
- Ausnahme: Emissionsfreie Fahrzeug mit einer tzGm von bis zu 4,25 Tonnen bleiben mautbefreit.

Nähere Erläuterungen zu den wesentlichen Änderungen:

  • 01.12.2023: CO2 Differenzierung der Maut - Umstellung auf die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) - tzGm Fahrzeugkombination/Motorfahrzeug - Wegfall der Berücksichtigung der Partikelminderungsklasse

Die CO2-Differenzierung erfolgt in fünf CO₂-Emissionsklassen. Die CO₂-Emissionsklasse 5 („beste“) gilt für CO₂-emissionsfreie Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge und Wasserstoffverbrenner sowie Fahrzeuge mit einer Wasserstoff-Brennstoffzelle). Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklasse 5 müssen einen CO₂-Emissionswert von unter 1 g/km bzw. 1 g/kWh aufweisen. Fahrzeuge der CO₂-Emissionsklassen 2 - 4 haben unterschiedliche Grenzwerte für CO₂-Emissionen. Alle Fahrzeuge, für die keine spezifischen CO₂-Emissionen dokumentiert sind (Erstzulassung vor dem 01.07.2019) oder die aktuell den CO₂-Referenzwert überschreiten, erhalten automatisch die CO₂-Emissionsklasse 1 („schlechteste“). Die CO2-Emissionsklasse 1, 4 und 5 gelten unbegrenzt. Für die CO2-Emissionsklasse 2 und 3 findet eine Neubewertung (Reklassifizierung) alle 6 Jahren – gerechnet ab dem Datum der Erstzulassung – statt.
Für die bei den Mautdienstanbietern registrierten Fahrzeuge wird eine automatische Einstufung in die CO2-Emissionsklasse 1 vorgenommen. Für eine bessere Einstufung müssen Nachweise (Zulassungsbescheinigung Teil I, Kundeninformationen (CIF, Customer Information File), Übereinstimmungsbescheinigung (COC, Certificate of Conformity) oder andere geeignete Unterlagen) erbracht werden.

Die Eintragungen zur tzGm sind der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld F.1 zu entnehmen. Bei Fahrzeugkombinationen (Motorfahrzeug und Anhänger) sind beide Werte aus der jeweiligen Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld F.1 zu addieren und die entsprechende Summe ist für die Einstufung der Gewichtsklasse ausschlaggebend. Fahrzeugkombinationen mit einer tzGm ab 7,5 Tonnen unterliegen nur dann der Mautpflicht, wenn allein das Motorfahrzeug eine tzGm von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.

Bei der Partikelminderungsklasse gilt, dass der Einbau eines Partikelminderungsfilters hinsichtlich der Mauteinstufung für das Fahrzeug keine Berücksichtigung mehr findet. Damit fallen zum Beispiel Fahrzeuge mit der Euro-Schadstoffklasse 2 und Partikelminderungsklasse 1 in die Euro-Schadstoffklasse 2 statt -wie bis zum 30.11.2023 - in die Euro-Schadstoffklasse 3.

Weitere Informationen – wie zum Beispiel zum CO2-Emissionsklassenfinder („Rechner“), über die gültigen Mauttarife oder zu Fragen rund um den CO2-Aufschlag – erhalten Sie hier.

  • 01.01.2024: Mautpflicht von Erdgasfahrzeugen

Werkseitig mit CNG-/LNG-Antrieb ausgestattet Fahrzeuge, die der Euro-Schadstoffklasse 6 zuzuordnen sind, werden mautpflichtig. Die Bemautung von Erdgas-Fahrzeugen erfolgt anhand ihrer spezifischen Eigenschaften.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link.

  • 01.07.2024: Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 Tonnen

Die Mautpflichtgrenze wird von mindestens 7,5 Tonnen tzGm auf mehr als 3,5 Tonnen tzGm abgesenkt. Motorfahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt oder verwendet werden, sind mautpflichtig.

Die im Bundesfernstraßenmautgesetz geregelten Mautbefreiungstatbestände gelten mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze fort.

Ausnahme: Fahrzeuge mit einer tzGm von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden, sind mautbefreit.

Weitere Informationen folgen hierzu in Kürze unter www.balm.bund.de sowie www.toll-collect.de.

  • 01.01.2026: Änderung Mautbefreiung emissionsfreier Fahrzeuge

Emissionsfreie Fahrzeuge werden bis 31.12.2025 von der Lkw-Maut befreit. Ab dem 01.01.2026 ist für solche Fahrzeuge ein um 75 % ermäßigter Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten zzgl. der Mautteilsätze für Lärm und Luftverschmutzung zu entrichten.
Ausnahme: Emissionsfreie Fahrzeuge mit einer tzGm von bis zu 4,25 Tonnen sind dauerhaft und vollständig mautbefreit.

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