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Zur Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers (GEN II) zum 21.08.2023

Bekanntgabe von Übergangsregelungen

Ab dem 21.08.2023 müssen alle neu zugelassenen Fahrzeuge innerhalb der EU mit einer neuen Version des intelligenten Fahrtenschreibers (GEN II) ausgerüstet sein. Aufgrund einer zu erwartenden Einschränkung der Verfügbarkeit von neuen Fahrtenschreibern der zweiten Version hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine nationale Übergangslösung vorgesehen.

LKW auf der Autobahn

Mit dem Mobilitätspaket Teil I wurde auf europäischer Ebene die Einführung einer zweiten Version des intelligenten Fahrtenschreibers (GEN II) beschlossen. Fahrzeuge, die ab dem 21.08.2023 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (GEN II) der zweiten Version gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 ausgerüstet sein.
Der Fahrtenschreiber ist grundsätzlich in Fahrzeugen zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, sowie in Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, einzubauen und zu benutzen.

Zum aktuellen Zeitpunkt hat nur ein Hersteller die nötigen Sicherheitszertifizierungen und die Typenzulassung zur Auslieferung der neuen Fahrtenschreiber vom Kraftfahrt-Bundesamt erhalten. Es kann daher nicht sichergestellt werden, dass ab dem Stichtag 21.08.2023 ausreichend Geräte am Markt zur Ausrüstung der Fahrzeuge verfügbar sein werden.

Aufgrund des unmittelbar geltenden Rechts der Europäischen Union ist es den Mitgliedstaaten nicht möglich, Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht in diesem Zusammenhang zu erteilen. Allerdings enthält das europäische Recht auch kein Zulassungsverbot, sodass Fahrzeuge ungeachtet der Einhaltung aller den Fahrtenschreiber betreffenden Vorschriften zugelassen werden können. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat sich daher im Rahmen der Beratungen zur Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 zu einer vorübergehenden Lösung verständigt und die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Länderbehörden gebeten, nachfolgende Lösungsmöglichkeiten bei der Fahrzeugzulassung zu praktizieren:

  1. Möglichkeit der Zulassung von Fahrgestellen mit CoC (Certifikat of Conformity) und in besonderen Fällen auch von unfertigen Fahrzeugen ohne CoC mittels einer Genehmigung gemäß § 13 EG-FGV oder § 19 Absatz 2 StVZO i. V. m. § 21 StVZO.

  2. Zulassung von Fahrzeugen mit dem bisherigen Fahrtenschreiber GEN II Vers. I ab dem 21.08.2023 und befristet bis zum 31.12.2023 auf Antrag der Auflage zur Nachrüstung der vorgeschriebenen Ausführung innerhalb von 24 Monaten.

Die Ausnahme soll dadurch nachgewiesen werden, dass die Auflage in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld 22: Nachrüstung Fahrtenschreiber gemäß VO 2021/1228 bis [einsetzen 24 Monate ab Zulassungsdatum]) eingetragen wird.
Grundlage ist die Vorlage eines Nachweises durch den Fahrzeughersteller, dass der Einbau bzw. die Nachrüstung eines Fahrtenschreibers, der den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/980 entspricht (sog. Übergangsfahrtenschreiber), bis zum Zulassungszeitpunkt objektiv unmöglich war.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) wird bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen im Rahmen des Opportunitätsprinzips von der Ahndung entsprechender Verstöße gegen die Ausrüstungspflicht mit einem neuen Fahrtenschreiber absehen, sofern neu zugelassene Fahrzeuge noch mit der ersten Version des intelligenten Fahrtenschreibers (GEN II) ausgerüstet sein sollten.

Die Kontrollbehörden der Länder wurden ebenfalls gebeten, entsprechend von einer Ahndung abzusehen.

Inwieweit die Kontrollbehörden im Ausland diese Verfahrensweise akzeptieren, ist nicht bekannt.

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