Die Anträge auf Förderung eines Fahrzeugs oder mehrerer Fahrzeuge können ganzjährig gestellt werden, erstmalig ab dem 19. Juli 2018, ab 9.00 Uhr.
Das Förderprogramm ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet gewesen und wurde nunmehr bis zum 31.03.2021 verlängert.
Die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Weg über das eService-Portal möglich. Dort finden Sie alle Antragsunterlagen sowie entsprechende Ausfüllhilfen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Erläuterungen zum Förderprogramm auf der Internetseite des Bundesamtes.
Grundsätzlich muss der Antragsteller den Antrag auf Förderung selbst über das eService-Portal einreichen. Es besteht jedoch ebenfalls die Möglichkeit, dass ein Dritter für den Zuwendungsempfänger den Antrag auf Förderung stellt, soweit dieser Dritte von dem Zuwendungsempfänger bevollmächtigt ist. Die Antragsformulare sehen die Möglichkeit entsprechender Angaben im Falle einer Bevollmächtigung vor.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Unternehmen, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).
Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbstständig sind und die weiteren Antragsberechtigungsvoraussetzungen erfüllen.
Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,
- die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und
- künftige Halter oder Eigentümer von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeug mit einer alternativen Antriebstechnologie im Sinne von Nummer 2 der Richtlinie „EEN“ sind.
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten Lkw und Sattelzugmaschinen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
Fördervoraussetzung ist eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter oder der Nachweis der Eigentümerschaft durch geeignete Unterlagen.
Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen nach Artikel 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbstständig sind und die Antragsberechtigung nach Nummer 7.1.2 der Förderrichtlinie vorliegt (vgl. „Was ist unter einem Partnerunternehmen und einem verbundenen Unternehmen zu verstehen?“; „Wer ist zuwendungsberechtigt?“).
Beläuft sich die Beteiligung an einem anderen Unternehmen auf mindestens 25 %, ohne dass der Anteil von 50 % überschritten wird, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen.
Überschreitet die Beteiligung an einem anderen Unternehmen den Schwellenwert von 50 %, handelt es sich um miteinander verbundene Unternehmen.
Ergänzend wird auf das Merkblatt – Definition KMU verwiesen.
Sie finden alle erforderlichen Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Antragstellung im eService-Portal.
Grundsätzlich wird der Portalinhaber per E-Mail (an die von ihm im elektronischen Portal hinterlegte E-Mail-Adresse) informiert, sobald dieser den Antrag an das Bundesamt über das eService-Portal übermittelt hat. Sollte die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse von der des Portalinhabers abweichen, erfolgt darüber hinaus eine Benachrichtigung an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse. Diese Eingangsbestätigung begründet jedoch noch keinen Anspruch auf die Bewilligung oder Auszahlung einer Zuwendung.
Der Begriff „Windhundverfahren“ ist eine andere Bezeichnung für Prioritätsprinzip. Darunter ist zu verstehen, dass Förderanträge in der Reihenfolge ihres vollständigen und bescheidungsreifen Eingangs beim Bundesamt für Güterverkehr bearbeitet werden.
Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags beim Bundesamt maßgeblich.
Ja, Sie können grundsätzlich sämtliche Förderprogramme des Bundesamtes für Logistik und Mobilität parallel in Anspruch nehmen.
Eine nach der Richtlinie „EEN“ bewilligte Zuwendung darf jedoch nicht mit anderen staatlichen Beihilfen und Zuschüssen kumuliert werden. Die Fahrzeuganschaffung darf also nicht anderweitig gefördert werden.
Hinweis bei Nutzung der Förderprogramme „EEN“ und „De-minimis“:
Sollten Sie zusätzlich zum Förderprogramm „EEN“ das Förderprogramm „De-minimis“ nutzen, gilt ein Kumulierungsverbot für Fahrzeugzubehör, das im Lieferumfang des geförderten Fahrzeuges ab Werk enthalten ist. Fahrzeugzubehör, welches hingegen nicht zum Lieferumfang ab Werk gehört, fällt nicht unter das Kumulierungsverbot. Hierzu gehören insbesondere Verschleißteile, die ersetzt werden (wie z.B. Reifen), und Nachrüstgegenstände (wie z.B. ein nachträglich eingebautes Fahrerassistenzsystem). Eine Förderung solcher Fahrzeugteile über das Förderprogramm „De-minimis“ wäre folglich auch bei Nutzung des Förderprogramms „EEN“ möglich.
Serienmäßig ist ein Fahrzeug hergestellt, wenn es reihenweise in höherer Stückzahl fabrikmäßig gefertigt wird.
Neu ist ein Fahrzeug unter anderem dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine längere Standzeit als zwölf Monate aufweist und dazu keine standzeitbedingten Mängel (z.B.: Verwitterung bei Außenlagerung) vorhanden sind.
Sogenannte „Jahreswagen“ oder „Vorführwagen“ stellen keine Neufahrzeuge dar.
Nein. Förderfähig sind ausschließlich serienmäßige Neufahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Verkauf angeboten werden.
Mit der Einreichung des Rechtsbehelfsverzichts erklären Sie, den Inhalt des Zuwendungsbescheides oder Teile des Inhalts nicht anzufechten. Damit ist der entsprechende Zuwendungsbescheid sofort nach Bekanntgabe des Rechtsbehelfsverzichts beim Bundesamt bestandskräftig.
Auf diese Weise tragen Sie zu einer beschleunigten Bearbeitung Ihres Verwendungsnachweises und damit zügigen Auszahlung bei.
Nein, eine Förderung von Fahrzeugen im klassischen Leasinggeschäft (ohne verbindlich vereinbarte Eigentumsübertragung) ist nach der Richtlinie „EEN“ zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Fördervoraussetzung ist u.a. die Eingehung eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages oder die Eingehung eines rechtsverbindlichen Gebrauchsüberlassungsvertrages. Nach Nr. 2.3 der Richtlinie „EEN“ gelten als Gebrauchsüberlassungsverträge der Mietkauf mit der anfänglichen Vereinbarung einer Eigentumsübertragung und der Leasing-Kaufvertrag mit verbindlich vereinbarter Eigentumsübergang nach Zahlung der letzten Rate.
Sollte der verbindliche Eigentumserwerb anfänglich nicht vereinbart sein, so handelt es sich nicht um einen förderfähigen Gebrauchsüberlassungsvertrag im Sinne einer Anschaffung gemäß Nr. 2.3 der Richtlinie „EEN“.
Die Zweckbindungsfrist ist die Frist, innerhalb der das geförderte Fahrzeug ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zuwendungsempfänger zugelassen bleiben muss. Die Zweckbindungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs.
Wird das Fahrzeug vor Ablauf dieser Frist veräußert, nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) außer Betrieb gesetzt oder aus anderen Gründen nicht mehr vom Antragsteller im Güterkraftverkehr eingesetzt, verringert sich die Höhe der Zuwendung anteilig.
Ja. Ein förderfähiges Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist straßenverkehrsrechtlich ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen saisonalen negativen Betriebszeitraums.
Nein. Eine Kürzung der Höhe der Zuwendung erfolgt bei der Nutzung von Saisonkennzeichen nicht, sofern die weiteren Voraussetzungen der Richtlinie „EEN“ erfüllt sind.
Anträge können ganzjährig gestellt werden.
Das Förderprogramm ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet gewesen und wurde nunmehr bis zum 31.03.2021 verlängert.
a) Nachweis über Eingehen einer verbindlichen Verpflichtung zur Fahrzeuganschaffung
Innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ist das Eingehen einer verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung des geförderten Fahrzeugs (verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags) nachzuweisen.
Hierzu ist über das eService-Portal eine elektronische Kopie der wirksam abgeschlossenen Bestellung, des wirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags vorzulegen.
b) Verwendungsnachweis
Innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung des geförderten Fahrzeugs ist der Bewilligungsbehörde Folgendes nachzuweisen:
- der Nachweis der Antriebsart im Sinne der Nummer 2 der Richtlinie „EEN“ sowie
- die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland.
Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Vorlage des Verwendungsnachweises spätestens innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erfolgt.
Hierzu ist mit dem Verwendungsnachweis über das eService-Portal eine elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.
Die Zwölfmonatsfrist kann auf Antrag verlängert werden.
c) Erklärung über die Einhaltung der Zweckbindungsfrist
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der vierjährigen Zweckbindungsfrist nach Nummer 6 der Richtlinie „EEN“ ist nachzuweisen, dass das geförderte Fahrzeug bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zuwendungsempfänger zugelassen war.
Für einen Überblick wird auf die Übersicht zu Ablauf und Fristen im Förderprogramm „EEN“ verwiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der vierjährigen Zweckbindungsfrist ist nach Nummer 6 der Richtlinie „EEN“ nachzuweisen, dass das geförderte Fahrzeug bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf das zuwendungsempfangende Unternehmen zugelassen war.
Das Ende der Zweckbindungsfrist kann für jedes Fahrzeug den Abrechnungs- und Endabrechnungsbescheiden entnommen werden. Darüber hinaus werden die jeweiligen Unternehmen mit einer automatischen E-Mail auf die Nachweisfrist hingewiesen.
Als Nachweis ist zusätzlich zum Formblatt „Erklärung zur Einhaltung der Zweckbindungsfrist“ über das eService-Portal die elektronische Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes nachgewiesene Fahrzeug an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
Sofern die Prüfung des Nachweises mit positivem Ergebnis beendet wird, gilt das Förderverfahren für die nachgewiesenen LKW/SZM ohne weitere Mitteilung als abgeschlossen.
Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Vierjahresfrist veräußert, nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außer Betrieb gesetzt oder aus anderen Gründen nicht mehr vom Antragsteller im Güterkraftverkehr eingesetzt, verringert sich die Höhe der Zuwendung anteilig
Wird der Nachweis nicht erbracht, gilt die Förderung rückwirkend als nicht erteilt.
Die verbindliche Verpflichtung zur Anschaffung des Fahrzeugs (verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags) darf erst eingegangen werden, nachdem der Antrag auf Förderung vollständig beim Bundesamt eingegangen ist.
Dabei steht es dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin frei, die verbindliche Verpflichtung noch vor Erhalt der ausstehenden Entscheidung über den Förderantrag einzugehen. Dadurch erhält sie/er jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung. Maßgeblich ist hier der Zuwendungsbescheid.
Es wird ergänzend auf die Übersicht zu Ablauf und Fristen im Förderprogramm „EEN“ verwiesen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.3.1 der Richtlinie „EEN“. Der Antragsteller muss innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung Folgendes nachweisen:
- den Nachweis der Antriebsart und
- die erstmalige verkehrsrechtliche Zulassung des geförderten Fahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland durch Vorlage einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Vorlage des Verwendungsnachweises spätestens innerhalb von zwölf Monaten ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids erfolgt.
Die Zwölfmonatsfrist ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde verlängert werden.
Der „Antrag auf Auszahlung (Verwendungsnachweis)“ ist dem Bundesamt vollständig zu übermitteln. Ein vollständiger Antrag beinhaltet das vollständig ausgefüllte Verwendungsnachweisformular nebst Anlagen (u.a. Zulassungsbescheinigung Teil I).
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die vierjährige Zweckbindungsfrist eingehalten wird (vgl. „Was ist unter einer Zweckbindungsfrist zu verstehen?“).
Wird eine Zuwendung für mehrere Fahrzeuge gewährt, sind die vorgenannten Fristen für jedes Fahrzeug einzeln zu betrachten und einzuhalten.
Zahlungsnachweise sind sämtliche Nachweise bzw. Belege, in denen der tatsächliche Geldfluss vom Antragsteller zum Zahlungsempfänger nachgewiesen wird (Geldfluss i.V.m. einem Bankkonto).
Der Zahlungsnachweis kann somit durch Vorlage eines Kontoauszuges oder eines Einzelnachweises (Quittung/Einzelüberweisungsbestätigung) erfolgen, aus dem eindeutig hervorgeht, dass Zahlungen per Bankverbindung geleistet worden sind. Die Bezeichnung der Bank und die Kontoangaben müssen ersichtlich sein. Eine Sollbuchung muss erfolgt sein.
Im Online-Banking werden Kontoauszüge von der Bank zur Verfügung gestellt, die als Kontoauszug oder z.B. als „Quittung für eine geleistete Überweisung“ bezeichnet sind und damit als Nachweis anerkannt werden (z.B. im PDF-Format).
Aus einem Buchungsprogramm heraus erzeugte bankenspezifische Kontoauszüge werden dann anerkannt, wenn eindeutig zu erkennen ist, dass die Zahlung von einem Bankkonto (Girokonto) geleistet worden ist. Dies trifft zu, wenn auf dem erzeugten Kontoauszug die Zahlung von dem Bankkonto des Antragstellers in Abgang gestellt worden ist; aus diesem müssen ersichtlich sein:
- Name des Kreditinstituts
- IBAN-Nummer
- Zahlungsbetrag
- Zahlungsdatum
- Zahlungsempfänger
- Einzahler
- Zahlungsgrund (Verwendungszweck)
Umsatzaufstellungen/-anzeigen werden ebenfalls anerkannt, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
Über Zahlungsverkehrssysteme (z.B. Paypal) können Zahlungen an Dritte ausgeführt werden. Dabei fungieren die Anbieter als Dienstleister für den Geldtransfer und übernehmen lediglich die Zahlungsabwicklung. Bei jeder einzelnen Zahlung autorisiert der angemeldete Kunde den Zahlungsdienstleister, den zu zahlenden Betrag direkt von einem Bankkonto abzubuchen (z.B. im Lastschriftverfahren). Der Zahlungsnachweis ist daher erst dann erbracht, wenn eindeutig die Belastung auf einem Bankkonto ersichtlich ist. Die Buchungsübersicht auf dem beim Dienstleister geführten virtuellen Konto (Verrechnungskonto), ohne Angabe des belasteten Bankkontos, reicht nicht aus.
Für alle Belege gilt, dass diese nicht gestückelt oder „zusammenkopiert“ anerkannt werden können. Der jeweilige Nachweis bzw. dessen Inhalte müssen erkennbar zusammengehören und auch nach dem Abdecken einzelner Positionen im Gesamtbild bestehen bleiben.
Zahlungsnachweise sind, soweit nichts anderes gefordert wurde, in Kopie und ausschließlich nach Aufforderung durch das Bundesamt vorzulegen.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist im Rahmen der Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung verpflichtet, bei einem bestimmten prozentualen Anteil zufällig ermittelter Bewilligungen eine Vor-Ort-Prüfung über die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Fördermittel durchzuführen.
Nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (Nr. 11.1.3 VV zu § 44 BHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nr. 7.1 AnBest-P; 8.1 ANBest-P-Kosten) ist das Bundesamt als Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen (z.B. Verträge) im Original einzusehen sowie die Verwendung der Zuwendung, wie die tatsächliche Anschaffung der geförderten Gegenstände oder die Durchführung der Schulungen, durch Vor-Ort-Prüfungen (Betriebsprüfungen) zu prüfen oder durch Beauftragung prüfen zu lassen. Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).
Kommt der/die Zuwendungsempfänger/in bei einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern oder aber keine Fördermittel auszuzahlen. Weiterhin kann der/die Zuwendungsempfänger/in im Einzelfall bis zu 3 Jahren von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen werden.