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Energiemindernde Komponenten 2.0 (EMK 2.0)

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität als Bewilligungsbehörde bietet im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) das Förderprogramm „Energiemindernde Komponenten 2.0“ (EMK 2.0) an.

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Komponenten, deren Einsatz zu erheblich effizienterem Fahrzeugbetrieb führt und damit den Energieverbrauch (sowie bei konventionellen Antrieben: den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen) mindert.

Als solche kommen etwa (nicht abschließend) Bauteile, die die Aerodynamik des Neufahrzeugs gegenüber dessen Serienzustand verbessern, automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung, Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes, Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle, Liftachsen, Start-Stopp-Systeme, vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme, vorausschauender Tempomat oder zur digitalen Achssteuerung für Auflieger oder Anhänger oder aerodynamische Anbauteile für Auflieger oder Anhänger in Betracht.


Komponenten, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören sowie Komponenten, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.


Soweit eine geplante Maßnahme auf Grundlage dieser oder der „Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ (Förderprogramm Umweltschutz und Sicherheit, vormals „De minimis“) gefördert werden kann, ist seitens der antragstellenden Person durch Ausübung eines Wahlrechts verbindlich festzulegen, auf welcher Grundlage eine Zuwendung beantragt wird. Die Beantragung einer Förderung ist nur auf Grundlage einer Richtlinie zulässig, eine Doppelförderung findet nicht statt.


„Erwerb“ meint die Anschaffung der Komponente entweder zu Eigentum der antragstellenden Person (Darlehenskauf, Darlehensfinanzierung, Mietkauf, Leasingkauf) oder im Wege eines Leasing-/Mietvertrags. Im Falle eines Erwerbs zu Eigentum muss die Komponente über mindestens 24 Monate bei der antragstellenden Person verbleiben und aktiviert sein, insoweit sie baulich getrennt und/oder deaktiviert werden könnte. Im Falle des Mietens oder Leasings muss der Miet-/ oder Leasingvertrag ergänzend eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten haben.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.