Antragsberechtigt sind alle privaten Unternehmen,
- die am 16.03.2020 Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz waren,
- als solche während des berücksichtigungsfähigen Zeitraums von erheblichen Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs aufgrund der COVID-19-Pandemie betroffen waren
und - über eine Niederlassung in Deutschland verfügen.
Die gewählte gesellschaftsrechtliche Gestaltung des Unternehmens ist für die Ausgleichszahlung unschädlich. Verbundunternehmen, deren Teilunternehmen nur gemeinsam über die vollständigen Antragsvoraussetzungen verfügen, sind antragsberechtigt, wenn sie die unternehmerische Gestaltung nachvollziehbar darlegen.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist. Dasselbe gilt für die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO.
- die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 AGVO befunden haben (für kleine und Kleinstunternehmen können Ausnahmen gelten, vgl. § 3 Abs. 5 der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“).
- an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt ist.
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ sind Kraftfahrzeuge, die vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegt und gebaut sind und über die keine Stehplätze sowie über mehr als acht Sitzplätze zusätzlich zum Fahrersitz verfügen.
Die Ausstattung mit Stehplätzen ist unschädlich, soweit der Antragssteller mit einer Eigenerklärung rechtverbindlich versichert, dass der Bus ausschließlich im Reiseverkehr unter Verwendung nur der Sitzplätze eingesetzt werden sollte oder eingesetzt wurde.
Sie müssen sich während des berücksichtigungsfähigen Zeitraums (01. Juli bis 31. Dezember 2020) nachweislich im Besitz des Antragstellers befunden haben.
Anträge können ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Antragsportals (eService-Portal) unter der Internetadresse eService-Portal beim BAG gestellt werden.
Dort finden Sie alle Antragsunterlagen sowie entsprechende Ausfüllhilfen.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Erläuterungen auf der Internetseite des BAG.
Zur Antragstellung benötigen Sie
- den vollständig ausgefüllten Antrag
- die Aufstellung der im berücksichtigungsfähigen Zeitraum entstandenen Vorhaltekosten gemäß § 2 der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ (Pflichtanlage zum Antrag)
das unterschriebene Kontrollformular (Pflichtanlage zum Antrag)
Bitte fügen Sie dem Antrag elektronische Kopien nachfolgender Unterlagen bei:
- Genehmigungsurkunde gemäß § 17 PBefG bzw. die Gemeinschaftslizenz (kann entfallen, wenn unter Ziffer (16) entsprechend erklärt)
- Zulassungsbescheinigung Teil I für jedes in Ziffer (10) angegebene Fahrzeug, für das Sie Vorhalte- und/oder Vorleistungskosten beantragen möchten (kann entfallen, wenn unter Ziffer (16) entsprechend erklärt)
- Bei Ausstattung des Busses/der Busse mit Stehplätzen eine Eigenerklärung, dass der Bus/die Busse ausschließlich im Reiseverkehr unter Verwendung nur der Sitzplätze eingesetzt werden sollte/n oder eingesetzt wurde/n
- Bei Fremdfinanzierung ein Nachweis der Finanzierungsvereinbarung/en (Kredit-, Leasing- oder Mietvertrag) für den gesamten Zeitraum für jedes in Ziffer (10) angegebene Fahrzeug, für das Sie Vorhaltekosten beantragen möchten (inkl. etwaiger Ergänzungen oder Anpassungen) (kann entfallen, wenn unter Ziffer (16) entsprechend erklärt)
- Bei Eigenfinanzierung ein geeigneter Nachweis der Abschreibung
- Bei Beantragung der Ausgleichszahlung auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ der Nachweis der Umsatzeinbußen
Alle erforderlichen Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Antragstellung finden Sie unter eService-Portal.
Das Kontrollformular muss
- ausgedruckt
- unterschrieben
- eingescannt
werden. Es ist gleichzeitig mit dem Antrag zu übermitteln.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Für die Reihung der Anträge ist das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich, soweit der Antrag vollständig und bescheidungsreif mit den erforderlichen Anlagen vorliegt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung besteht nicht. Das BALM entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen und bescheidreifen Antragseingangs bewilligt, solange Haushaltsmittel verfügbar sind (sog. Prioritätsprinzip).
Das Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass für die mit der Ausgleichszahlung beantragten Vorhaltekosten keine anderweitigen staatlichen COVID-19-bedingten Unterstützungsleistungen durch den Bund oder ein Bundesland, wenn sich der Zeitraum der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung mit dem der anderweitig gewährten Unterstützungsleistungen deckt oder überschneidet, in Anspruch genommen sein dürfen.
Nein, die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Antragsportals unter der Internetadresse eService-Portal möglich.
Ja, eine Eingangsbestätigung erfolgt automatisch per E-Mail nach Einstellung des Antrags im eService-Portal. Diese ergeht an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse, in jedem Fall aber an die Log-In-E-Mail-Adresse
Diese Eingangsbestätigung begründet noch keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Es wird lediglich der Eingang der Unterlagen beim BALM bestätigt.
Die Ausgleichszahlung beträgt pro Fahrzeug höchstens 26.400,00 Euro.
Die Ausgleichszahlung beträgt pro Fahrzeug höchstens 26.400,00 Euro. Dem Höchstbetrag liegen 132 Einsatztage im berücksichtigungsfähigen Zeitraum (Juli 2020: 22 Einsatztage, August 2020: 22 Einsatztage, September 2020: 22 Einsatztage, Oktober 2020: 22 Einsatztage, November 2020: 22 Einsatztage und Dezember 2020: 22 Einsatztage) sowie 200,00 Euro pro Einsatztag und Fahrzeug zugrunde.
Sind der/dem Antragsteller: in geringere Vorhaltekosten pro Einsatztag und Fahrzeug entstanden, so werden die entsprechend geringeren Beträge zugrunde gelegt.
Anträge können mehrere Fahrzeuge des Unternehmens umfassen.
Im Gegensatz zur Billigkeitsrichtlinie von Juli 2020 (SHR 1.0) besteht nunmehr die Möglichkeit, für die Beantragung der Ausgleichszahlung zwischen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu wählen.
Sämtliche auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährte Finanzhilfen werden addiert und dürfen insgesamt den zulässigen Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro (Beihilfeobergrenze) pro Unternehmen nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 S. 2 „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“).
Über sämtliche auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährten Kleinbeihilfen (mit Ausnahme der durch das BALM bereits bewilligten Soforthilfen) ist daher im Antragsvordruck eine rechtsverbindliche Erklärung über die Höhe und den Beihilfegeber abzugeben.
Etwaige anderweitige Beihilfen (beispielsweise Beihilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurden) auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ können unter Beachtung der o. g. Beihilfeobergrenze mit der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ kombiniert werden.
Die Beihilfeobergrenze von 1,8 Millionen Euro gilt nicht für Beihilfen, die aufgrund der „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“ gewährt wurden.
Die aufgrund der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährten Beihilfen, die spätestens am 31. Dezember 2021 zurückgezahlt werden, fließen an dieser Stelle in die Feststellung, ob die Obergrenze von 1,8 Millionen Euro überschritten wird, nicht ein. Diese sind daher nicht im Antrag zu erfassen.
Eine Beantragung/Bewilligung der Ausgleichszahlung auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kommt dann in Betracht, wenn die/der Antragsteller/in glaubhaft machen und bestätigen kann, während des berücksichtigungsfähigen Zeitraums (01. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten zu haben.
Die Beihilfeintensität darf 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen, außer bei kleinen und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 615/2014), bei denen die Beihilfeintensität 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen darf.
Sämtliche auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährte Fixkostenhilfen werden addiert und dürfen insgesamt den zulässigen Höchstbetrag 10 Millionen Euro pro Unternehmen nicht übersteigen (§ 2 Abs. 5 „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“).
Über sämtliche auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährten Unterstützungen ist daher ebenfalls im Antragsvordruck eine rechtsverbindliche Erklärung über die Höhe und den Beihilfegeber abzugeben.
Der Antragsteller hat zu erklären, ob und an welchen Tagen die im Antrag angegebenen Fahrzeuge im berücksichtigungsfähigen Zeitraum eingesetzt wurden. Für jeden Einsatztag der im Antrag angegebenen Fahrzeuge im berücksichtigungsfähigen Zeitraum wird ein entsprechender Abzug vorgenommen.
Für die per Ausgleichszahlung beantragten Vorhaltekosten dürfen keine anderweitigen staatlichen COVID-19-bedingten Unterstützungsleistungen durch den Bund oder ein Bundesland gewährt worden sein, wenn sich der Zeitraum der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung mit dem der anderweitig gewährten Unterstützungsleistungen deckt oder überschneidet.
Diesbezüglich ist im Antragsvordruck eine rechtsverbindliche Erklärung über die Höhe und den Beihilfegeber abzugeben.
Sofern anderweitige Unterstützungsleistungen für die Vorhaltekosten gewährt wurden, werden diese von der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung in Abzug gebracht.
Hinweis zu den Überbrückungshilfeprogrammen des BMWi:
Sollten mit der Überbrückungshilfe I bzw. der Überbrückungshilfe II ggf. anteilig die Finanzierungskosten der Monate Juli bis Dezember 2020 kompensiert worden sein, so kann für diese Beträge nicht auch noch eine Ausgleichszahlung nach der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ bewilligt werden
Diese Beträge dürfen daher nicht in der Kalkulationstabelle und in der Kostenaufstellung (Pflichtanlage zum Antrag) enthalten sein.
Sofern die Regeln der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Richtlinie mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie der De-minimis-Verordnung auch zulässig.
Hinsichtlich weiterer Kleinbeihilfen bzw. Fixkostenhilfen vgl. Welchen Umfang hat die Ausgleichszahlung?.
„Vorhaltekosten“ im Sinne der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ sind entweder Tilgungsraten und Zinsaufwendungen laufender Fahrzeugfinanzierungen aus Kredit-, Leasing- bzw. Mietverträgen oder Abschreibungen für Anlagevermögen.
Zum Nachweis des Besitzes dient die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie evtl. die zusätzliche Finanzierungsvereinbarung (Kredit-, Leasing-, Mietvertrag) bzw. ein geeigneter Nachweis über die Abschreibung für Anlagevermögen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Finanzierungsvereinbarung bzw. der Nachweis über die Abschreibung für Anlagevermögen sind Pflichtanlagen des Antrags und mit Antragstellung einzureichen.
Nicht entsprechend nachgewiesene Fahrzeuge werden bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt.
Außerdem muss nachgewiesen/erklärt werden, dass
- der Antragsteller/die Antragstellerin am 16. März 2020 Inhaber/Inhaberin einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz war,
- bei Ausstattung des Busses/der Busse mit Stehplätzen diese/r ausschließlich im Reiseverkehr unter Verwendung nur der Sitzplätze eingesetzt werden sollte/n oder eingesetzt wurde/n,
- bei Beantragung der Ausgleichszahlung auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (01. Juli – 31. Dezember 2019) entstanden sind
Diese Unterlagen sind Pflichtangaben bzw. -anlagen des Antrags und mit Antragstellung einzureichen.
Der vollständige und bescheidungsreife Antrag muss bis zum 31. Mai 2021 beim BALM eingegangen sein.
Allerdings kann der/die Antragsteller/in hieraus keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ableiten.
Der für die Billigkeitsleistung geltende berücksichtigungsfähige Zeitraum liegt zwischen dem 01. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020.
Ausgleichszahlungen können für sogenannte „Vorhaltekosten“ geleistet werden, vorausgesetzt, dass kein anderer finanzieller Ausgleich als die Gewährung nach der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ möglich ist.
Unter „Vorhaltekosten“ im Sinne der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ versteht man fortlaufend anfallende Kosten für die im berücksichtigungsfähigen Zeitraum stillgelegten Produktionsmittel des Antragstellers (also aufgrund erheblicher Einschränkungen des Geschäftsbetriebs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingesetzte Fahrzeuge).
Es handelt sich demnach um nicht einseitig veränderbare Kosten (Tilgungsraten und Zinsen) laufender Fahrzeugfinanzierungen aus Kredit-, Leasing- bzw. Mietverträgen oder Abschreibungen für Anlagevermögen, die der Antragsteller trägt.
COVID-19-bedingte Stundungen von Tilgungs- oder Zinsraten sind unschädlich. Es ist die Rate anzusetzen, welche ohne die Stundung fällig gewesen wäre. Stundungsgebühren sind nicht anzusetzen. Eine straßenverkehrsrechtliche Abmeldung der Fahrzeuge ist nicht erforderlich.
Vorhaltekosten können nur für Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro V oder besser geltend gemacht werden. Entsprechende Fahrzeuge müssen von dem antragsberechtigten Unternehmen (§ 3 der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“) vor dem 17. März 2020 neu oder gebraucht in Besitz genommen worden sein und sich am 31. Dezember 2020 noch im Besitz befunden haben. Als Grundlage dient der Kauf-, Kredit-, Leasing- oder Mietvertrag.
Kosten sind Ausgaben ohne USt. und abzüglich Rabatte, Skonti oder sonstiger Abzüge.
Erhaltene Ausgleichszahlungen sind zu versteuern und der Finanzverwaltung unter Angabe der Daten nach Nr. 1 und Nr. 3 des Antrags auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“ mitzuteilen.
Ja, Antragsteller:innen haben bei teilfinanzierten Reisebussen ein Wahlrecht, ob sie Vorhaltekosten im Wege von Abschreibungen oder Raten der laufenden Fahrzeugfinanzierung geltend machen wollen.
Die Auszahlung erfolgt mit Erlass des positiven Bescheides.
Das BALM ist befugt, stichprobenartige Nachprüfungen (sog. vertiefte Prüfungen) - auch vor-Ort - durchzuführen.
Der Empfänger der Ausgleichszahlung hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).
Ferner ist der Bundesrechnungshof zur Prüfung berechtigt.
Kommt der/die Empfänger/in der Ausgleichszahlung bei einer vertieften Prüfung oder einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das BALM als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Ausgleichszahlungen zurückzufordern.
Weiterhin kann der/die Empfänger/in der Ausgleichszahlung im Einzelfall bis zu 3 Jahren von sämtlichen Förderprogrammen des BALM ausgeschlossen werden.