Gemäß § 7a Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist der Unternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
Die Versicherungspflicht richtet sich an denjenigen, der gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben will (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 3. Band § 7a Ziffer 2). Güterkraftverkehr wird in § 1 Abs. 1 GüKG definiert als die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Die Verpflichtung besteht sowohl für gebietsansässige Unternehmer im Hinblick auf Beförderungen im Binnenverkehr als auch für EU/EWR-Unternehmer, die gewerblichen Güterkraftverkehr im Kabotageverkehr durchführen. Die Verpflichtung besteht ferner auch bei Beförderungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr, sofern die An- oder Abfuhr zum/ vom Bahnhof/ Hafen Binnen- bzw. Kabotageverkehr darstellt.
Bei Beförderungen mit gemieteten Kraftfahrzeugen muss der Versicherungsnachweis auf den Beförderer (Mieter) ausgestellt sein. Ein auf den Kraftfahrzeughalter (Vermieter) ausgestellter Nachweis ist nicht gültig.
Der Unternehmer ist in der Wahl des Versicherers frei. Ein gebietsansässiger Unternehmer kann sich auch im Ausland versichern.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:
- Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
- Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
- Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.
Nach § 7a Abs. 4 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Die Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GüKG umfasst auch Beförderungen von Gütern Dritter, die keinen Bezug zu den Fahrgästen haben, wenn der Verkehrsdienst im Rahmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erteilten Genehmigung durchgeführt wird und die Fahrt nicht überwiegend der Güterbeförderung dient.
Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat, durch einen Unternehmer, der in diesem Staat weder Sitz noch Niederlassung hat.
Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Kabotagebeförderungen durch einen Transportunternehmer mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges zu. Dabei muss für die Kabotagebeförderungen dasselbe Kraftfahrzeug verwendet werden, mit welchem auch die grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde.
Zudem kann innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat, die Gesamtzahl von drei Kabotagebeförderungen noch nicht ausgeschöpft wurde und dass insgesamt die 7-Tage-Frist eingehalten wird (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).
Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Art. 1 Abs. 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.
Für Nordirland bereits ab dem 1. Januar 2022 und für das gesamte Vereinigte Königreich ab dem 1. Mai 2022 geltende Regelungen zur Kabotage:
Die Anzahl der erlaubten Kaboatgebeförderungen für Unternehmer aus der EU wurde von 3 auf 2 innerhalb von 7 Tagen nach der Einfahrt des beladenen Fahrzeugs reduziert. Zugleich werden auch die Genehmigungen für einen Kabotagetransport innerhalb von 3 Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs sowie die Zugangsrechte für Teile eines Transports im Rahmen des kombinierten Verkehrs innerhalb des Vereinigten Königreiches aufgehoben.
Bilaterale Genehmigungen sind Einzelfahrt- und Zeitgenehmigungen (Jahresgenehmigungen), die auf der Grundlage von Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat bilateral vereinbart wurden. Sie werden nach § 8 (GüKGrKabotageV) vom 22. Dezember 1998, neueste Fassung, an Unternehmer mit Sitz in Deutschland ausgegeben.
Diese Genehmigungen sind kontingentierte Inhabergenehmigungen und gelten nur für den in der Urkunde genannte Unternehmer*in. Sie sind nicht übertragbar. Sie können Bedingungen und Auflagen enthalten wie beispielsweise die Anforderungen an die Verwendung von Nutzfahrzeugen, die einer bestimmten Emissionsklasse zugeordnet sind.
Es werden hierbei Genehmigungen für den
- Wechsel- und Transitverkehr und für den
- Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatlandes unterschieden.
Bilaterale Genehmigungen gelten grundsätzlich nur für den Wechsel- und Transitverkehr.
Der sogenannte Dreiländerverkehr, das heißt, Beförderungen zwischen zwei Staaten durch ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem dritten Staat, in diesem Fall Deutschland, hat, ist nur möglich, wenn der Heimatstaat (Deutschland) auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird.
Dreiländerverkehr ohne Durchfahren des Heimatstaates ist nur mit besonderen bilateralen Genehmigungen möglich, die Deutschland mit einigen Staaten vereinbart hat.
Alle bilateralen Genehmigungen werden ab dem 01.12.2024 vom Büro Berlin des Bundesamtes, das organisatorisch der Außenstelle Schwerin zugeordnet ist, ausgegeben und erteilt. Bilaterale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland bestehen mit folgenden Ländern:
Albanien, Armenien, Aserbeidschan, Belarus, (Weißrussland), Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Iran, Israel, Kasachstan, Kirgisistan, Kosovo, Lettland, Litauen, Marokko, Moldau, Monaco, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien,
Österreich, Portugal, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tadschikistan, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan.
Bilaterale Genehmigungen sind schriftlich beim Büro Berlin des BALM mit nachfolgend aufgeführtem Antragsformular zu beantragen:
Antragsformular 2025
Bitte nutzen Sie für Anträge für das Jahr 2024 nachfolgendes Formular:
Antragsformular 2024
Voraussetzung zur Stellung eines Antrags ist die Bestätigung der Kenntnisnahme und Berücksichtigung der im Beiblatt aufgeführten Verwendungsinformationen im Antragsformular:
Die Länderbesonderheiten zum Antragsformular finden Sie hier.
Artikel 4 Abs. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht vor, dass eine Person in seiner Eigenschaft als Verkehrsleiter*in die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf. Tätigkeiten dieser Person für Unternehmen des Werkverkehrs sind nicht zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Fahrzeugflotte sind lediglich Fahrzeuge zu berücksichtigen, die (auch) im gewerblichen Güterkraftverkehr und nicht ausschließlich im Werkverkehr eingesetzt werden.
Überführungsfahrten sind Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen. Sie sind mit Kurzzeitkennzeichen nach § 42 (FZV) möglich. § 41 FZV gilt entsprechend.
Die Überführung fabrikneuer oder gebrauchter Kraftfahrzeuge auf eigenen Rädern, ggf. einschließlich Zubehör, das dauerhaft zu dem zu überführenden Kraftfahrzeug gehört, ist nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Sinne § 1 Abs. 1 GüKG-Güterkraftverkehrsgesetz anzusehen.
Werden dagegen auf dem zu überführenden Kraftfahrzeug andere Güter - ggf. auch andere Fahrzeuge - befördert, unterliegt die Beförderung dieser anderen Güter dem GüKG. Gleiches gilt, wenn ein zu überführender Anhänger auf eigenen Rädern von einem Kraftfahrzeug gezogen wird, das selbst nicht überführt, sondern im Güterkraftverkehr eingesetzt wird.
Wenn jedoch ein zu überführendes Kraftfahrzeug einen ebenfalls zu überführenden Anhänger zieht, gilt die Überführung der gesamten Fahrzeugkombination auf eigenen Rädern nicht als Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen.
Diese Ausführungen beschränken sich auf die güterkraftverkehrsrechtliche Lage auf deutschem Hoheitsgebiet. Die Rechtslage bei Überführung in einen anderen Staat richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Abkommen. Hierüber können Informationen bei der jeweiligen Botschaft angefordert werden.
Ebenso liegen zulassungsrechtliche Fragen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesamtes für Logistik und Mobilität. Diesbezügliche Informationen können bei den Straßenverkehrszulassungsbehörden, d.h. den unteren Verkehrsbehörden, angefordert werden.
Nein. Freie Mitarbeiter*innen und selbständig Tätige fallen nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist“ .
CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten (CEMT - Conférence Européenne des Ministres des Transports - Europäischen Konferenz der Verkehrsminister, www.internationaltransportforum.org) liegen.
Welche Staaten dies sind, können Sie aus der Fußnote im
Merkblatt für Inhaber von CEMT-Genehmigungenentnehmen.
Sie berechtigen nicht zu Binnenverkehr in einem CEMT-Mitgliedstaat und auch nicht zu Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einem Nicht-Mitgliedstaat.
Da bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten (alle EU-Staaten und Norwegen, Liechtenstein, Island) untereinander und zwischen EU-Staaten und der Schweiz die Gemeinschaftslizenz einzusetzen ist, hat die CEMT-Genehmigung insbesondere bei Beförderungen zwischen EWR-Staaten oder der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat (ein Staat der weder EWR-Staat noch die Schweiz ist) oder zwischen Drittstaaten untereinander eine Bedeutung. Dies jedoch nur, wenn die Drittstaaten Mitglied der CEMT sind.
CEMT-Genehmigungen gibt es als Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen und für den Umzugsverkehr als CEMT-Umzugsgenehmigung. CEMT-Jahresgenehmigungen werden in Deutschland in der Regel nur noch erteilt, wenn Fahrzeuge, die mindestens dem „EUROIV sicher“ Standard der CEMT entsprechen, eingesetzt werden (siehe CEMT -Erteilungsrichtlinie).
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Ihren Hauptsitz in Deutschland haben.
Die meisten Beförderungen in Drittländer (insbesondere, wenn diese in Deutschland beginnen oder enden) können auch mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden (Ausgabestellen: Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin für nordost- und osteuropäische Staaten, Kaukasus und Zentralasien und die Regierung der Oberpfalz in Regensburg für südosteuropäische, nordafrikanische Staaten und einige Staaten im Nahen Osten).
Für Beförderungen, die nicht mit bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden können, ist es möglich, CEMT-Kurzzeitgenehmigungen beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin mit folgendem Antragsformular zu beantragen: "Antrag auf Erteilung von CEMT-Kurzzeitgenehmigung(en)".
Diese Genehmigungen sind grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmigungskontingente zwischen Deutschland und den anderen Staaten vereinbart wurden; insbesondere für Transporte im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren Deutschlands. Dies ist im Antrag glaubhaft darzulegen und möglichst durch Unterlagen zu belegen.
CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich nur in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren für das kommende Jahr vergeben. Antragsformulare sind im September des Vorjahres bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zu beantragen und dann bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres ausgefüllt und vollständig dort vorzulegen.
Nur in ausführlich begründeten Sonderfällen können im Rahmen eines ggf noch vorhandenen Kontingents auch im laufenden Jahr CEMT-Jahresgenehmigungen ausgegeben werden. Diese sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin mit dem Antragsformular "Antrag auf unterjährige Erteilung von CEMT- Genehmigung(en) mit den folgenden Unterlagen zu beantragen: Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis, Kopie der Gewerbean-oder –ummeldung, Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf auch die der beteiligten Unternehmen) und der ausführlichen Begründung, die möglichst durch Unterlagen zu belegen ist.
Sollte es sich um Umzugsverkehre handeln, so können jederzeit beim Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin CEMT -Umzugsgenehmigungen mit folgendem Antragsformular "Antrag auf Erteilung von CEMT-Umzugsgenehmigung(en)" beantragt werden".
Allen Anträgen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
- Kopie der Gemeinschaftslizenz/Erlaubnis für den Güterkraftverkehr
- Kopie der letzten Gewerbean- oder –ummeldung
- Kopie des vollständigen Handelsregisterauszuges (soweit das Unternehmen im Handelsregister geführt ist). Sind in der Spalte „Rechtverhältnisse“ Kapitalsanteile von anderen Firmen eingetragen, so ist auch für diese Firmen ein Handelsregisterauszug beizufügen
- Soweit gefordert: Begründung des Antrags und begründende Unterlagen
Weitere Unterlagen werden ggf bei der Antragsbearbeitung noch angefordert.
Die Genehmigungen sind nicht fahrzeuggebunden.
Weitere Informationen können Sie den nachfolgenden Merkblättern und Richtlinien entnehmen:
Im Güterkraftverkehrsrecht existiert keine Regelungen für die Zuständigkeit zu einer Be- und Entladung.
Grundsätzlich hat der Absender nach § 412, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen. Vertragliche Regelungen, Abreden, Handelsbräuche oder regionale Verkehrssitten können ggf. dazu führen, dass die Be- oder Entladung entgegen dem gesetzlichen Regelfall vom Frachtführer (bzw. dessen Fahrer) übernommen werden soll. Nähere Auskünfte kann hierzu die IHK geben. Bezüglich der Haftungsfragen kommt es auf die jeweilige Fallgestaltung an; hier kann das BALM keine Auskunft erteilen, da es sich um eine privatrechtliche Fragestellung handelt. Die Frage, wie der Fahrer bei einer Be- oder Entladung versichert ist, kann die Berufsgenossenschaft beantworten.
Nimmt der Fahrer die Be- und Entladetätigkeit vor, ist zu beachten, dass es sich hierbei - laut den Vorschriften für die Lenk- und Ruhezeiten - um „andere Arbeiten“ handelt und diese nicht zu den Ruhezeiten zählen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass neben dem Unternehmer speziell der Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 Abs.1und § 23 Abs.1 Satz 2 StVO zuständig ist.
StVO § 22 Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muss auch dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren
Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
Die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs (Güterkraftverkehr für Dritte) bedarf nach § 3 GüKG einer Erlaubnis. Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Beförderungen landwirtschaftlicher Lohnunternehmer (Unternehmer, die im Auftrag von Landwirten oder landwirtschaftlichen Genossenschaften Dienst- und Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft für Dritte erbringen) fallen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a und b GüKG und sind in diesen Fallgestaltungen erlaubnispflichtig. Hintergrund ist insoweit, dass von Lohnunternehmern durchgeführte Beförderungen regelmäßig nicht für eigene Zwecke eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings erfolgen. Die Einbeziehung von Gewerbetreibenden in Nachbarschaftshilfe ist nicht zulässig. Nachbarschaftshilfe liegt auch nicht vor, wenn die Hilfeleistung tatsächlich zum Gewerbe wird. Gewerbsmäßig ist jede auf eine gewisse Dauer berechnete und auf Erzielung wirtschaftlicher Vorteile gerichtete Tätigkeit. Auch Beförderungen, die im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen erbracht werden, unterliegen der Erlaubnispflicht. Ob die Beförderung den Hauptzweck der Beauftragung des Lohnunternehmers darstellt oder lediglich der Unterstützung eines Arbeitsauftrages dient – bspw. Gülletransporte vom Hof zum Feld und das unmittelbar anschließende Ausbringen der Gülle – ist nicht von Bedeutung. Eine Privilegierung von Unternehmen, die neben landwirtschaftlichen Dienst- und Arbeitsleistungen auch gewerbliche Beförderungsleistungen erbringen, die in dieser Form grundsätzlich auch von anderen Marktteilnehmern erbracht werden könnten, ist vom Gesetzgeber weder beabsichtigt noch erscheint diese geboten.
Etwas anderes gilt dann, wenn der landwirtschaftliche Lohnunternehmer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c GüKG erfüllt. Dieser im Jahre 2019 eingeführte zusätzliche Freistellungstatbestand stellt Beförderungen von der Erlaubnispflicht frei, die unter Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist indes, dass es sich auch um in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen handeln muss. Die Frage der Vergütung spielt im Rahmen dieses Freistellungstatbestandes keine Rolle.
Die Gemeinschaftslizenz gilt für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen allen EU/EWR-Staaten. Gemäß dem "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße" gilt die Gemeinschaftslizenz auch für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den EU-Staaten und der Schweiz. Weiterhin berechtigt sie zur zeitweiligen Kabotage in den EU/EWR-Staaten. Für deutsche Transportunternehmen gilt die Gemeinschaftslizenz als Erlaubnis nach § 3 GüKG unter den in § 5 GüKG genannten Bedingungen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie im Güterkraftverkehrsgesetz, und in der VO (EG) 1072/2009.
Die Gemeinschaftslizenz ist bei den unteren, mittel- und oberen Verkehrsbehörden (Straßenverkehrsämtern oder Landratsämtern) zu beantragen.
Im Hinblick auf die Berufszugangsverordnung wird auf die Ausführung unter Unternehmensgründung verwiesen.
Güterkraftverkehr ist - gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG- die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist gemäß § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt.
Möchten Sie sich im Bereich des gewerblichen Güterkraftverkehrs selbständig machen, können Sie als Unternehmer die staatliche Erlaubnis, Genehmigung oder Lizenz, bei der für den Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch nähere Informationen zu den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis erfüllt sein müssen.
Die Erlaubnis wird - neben der Zuverlässigkeitsprüfung: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister) und Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit etc. - erst dann erteilt, wenn der Antragsteller die fachliche Eignung zur Führung eines derartigen Gewerbes nachweisen kann. Der Nachweis wird in der Regel durch eine Fachkundeprüfung vor der IHK erbracht.
Informationen zu Struktur und Umfang der Fachkundeprüfung und weitere Informationen zur Unternehmensgründung finden Sie auf der Internetseite der für Sie jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Werden Ihre Transporte für eigene Zwecke durchgeführt und werden die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 GüKG erfüllt, dann handelt es sich um Werkverkehr. Dieser Verkehr benötigt keine Genehmigung, sondern ist nur meldepflichtig. Nähere Informationen hierzu siehe auch unter der Frage "Was ist Werkverkehr?".
Gemäß § 7 a GüKG ist der Unternehmer verpflichtet, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
Gemäß Artikel 3 der VO (EG) 1072/2009 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft einer Gemeinschaftslizenz– sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – in Verbindung mit der Fahrerbescheinigung.
Die Gemeinschaftslizenz wird jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer gemäß Artikel 4 Abs. 1 der genannten Verordnung erteilt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Sie wird für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Unternehmern, die Ihren Betriebssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Gemeinschaftslizenz von der für den Unternehmenssitz zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt.
Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr können, neben der Gemeinschaftslizenz, noch die CEMT-Genehmigung oder die bilaterale Genehmigung erteilt werden.
Ja, gewerblicher Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen bis 40 km/h unterliegt der Erlaubnispflicht und somit den Regelungen des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Die in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Transportunternehmer, die innerhalb der EU grenzüberschreitende Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen durchführen, die einschl. Anhänger ein höheres zGG als 2,5 t haben, benötigen eine Gemeinschaftslizenz gem. Art.1 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung (EG) 1072/2009 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EU) 2020/1055.
Weiterhin genehmigungsfrei sind dagegen auf der Grundlage der entsprechenden bilateralen Abkommen grenzüberschreitende Gütertransporte von Transportunternehmern aus Drittstaaten, wenn die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die einschl. Anhänger ein zGG von höchstens 3,5 Tonnen haben. Gleiches gilt für deutsche Transportunternehmer, die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschl. Anhänger ein höheres zGG als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen haben, in ein Drittland durchführen, die nach den entsprechenden bilateralen Abkommen genehmigungsfrei sind.(siehe auch Werkverkehr).
Als Genehmigungen kommen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung oder bilaterale Genehmigung in Betracht.
Iim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr in die Eurasische Wirtschaftsunion (EaWU) ist eine sogenannte "Registrierungsbescheinigung" erforderlich. Hierzu sind die
"Hinweise für Beförderungen in die Eurasische Wirtschaftsunion (EaWU)" zu beachten.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr.3 GüKG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die Nachweise nach den Absätzen 1 und 1a währen der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Für das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der sonstige Nachweis kann auch in Form eines elektronischen Lesegerätes erbracht werden. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, dass sich aus dem Nachweis die im Gesetz geforderten Angaben ermitteln lassen. Wird der Nachweis in elektronischer Form erbracht, ist sicherzustellen, dass einem Kontrolleur die Daten in geeigneter Form, beispielsweise durch Einblick in die elektronischen Daten eines Lesegerätes, zugänglich gemacht werden können.
Bei den vorgeschriebenen Angaben handelt es sich um Minimalanforderungen. Angaben im Begleitschein, die lediglich den angefahrenen Großraum angeben, genügen den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr.3 GüKG nicht. Aus dem Nachweis muss neben dem beförderten Gut eindeutig der Auftraggeber, und nicht nur der Verweis auf verschiedene Absender, sowie der genaue Be- und Entladeort ersichtlich sein. Ausnahme: Beförderung von Postsendungen im Sinne von § 4 Nr. 5, 1 Postgesetz.
Die genannten Anforderungen an die Begleitpapiere gelten für Binnenbeförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen auf dem deutschen Streckenanteil. Bezüglich der Regelungen im Ausland wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Botschaften der Länder.
Kombinierter Verkehr ist der Transport von Gütern in einem Lastkraftwagen oder in Ladeeinheiten (z.B. Wechselbehälter, Container oder Sattelanhänger) bei dem der Transport auf dem überwiegenden Teil der Gesamtstrecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff und auf dem anderen, möglichst kurzen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird und zudem beim Wechsel der Verkehrsträger nicht die Güter selbst, sondern die beladenen Ladeeinheiten umgeschlagen werden oder die beladenen Kraftfahrzeuge auf dem Eisenbahnwaggon oder auf dem Schiff mitgeführt werden.
Im kombinierten Verkehr werden begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr unterschieden. Im begleiteten kombinierten Verkehr wird das beladene Kraftfahrzeug mit Hilfe von Schiffen (RoRo) oder auf dem Eisenbahnwaggon (Rollende Landstraße) transportiert. Der Fahrer begleitet in der Regel das Kraftfahrzeug. Im unbegleiteten kombinierten Verkehr werden nur die Ladeeinheiten (z.B. Container, Wechselbehälter, Sattelanhänger) umgeschlagen. Der Verladevorgang erfolgt an Terminals, das sind z.B. Bahnhöfe, die über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart für den kombinierten Verkehr verfügen. Die Beförderung der Ware zum Umschlagterminal (Vorlauf) bzw. die Beförderung zum Empfänger (Nachlauf) erfolgt per Kraftfahrzeug.
Jeder Unternehmer mit Sitz innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzung für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten erfüllt, darf im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten gemäß Richtlinie 92/106 EWG innerstaatliche oder grenzüberschreitende Vor- und/oder Nachläufe auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind.
Im kombinierten Verkehr, der nicht der Richtlinie 92/106 entspricht (z.B. aus einem nicht EWR -Land), gelten für die innerstaatlichen Vor- und Nachläufe die Kabotageregelungen der VO (EG) 1072/2009.
Abweichend von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf im kombinierten Verkehr das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen 44 t betragen. Dabei sind die Regelungen der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO zu beachten. Daneben gelten für den kombinierten Verkehr Ausnahmen von Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverboten. Ausschließlich für Vor- und Nachläufe im kombinierten Verkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.
Grundsätzlich muss im kombinierten Verkehr die Beförderung auf der Straße im Inland zwischen Be- oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen erfolgen. Nächstgelegener geeigneter Bahnhof ist derjenige Bahnhof, der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt, von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- oder Entladestelle hat. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann auf Antrag einen anderen Bahnhof zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen, sofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs dient. Diese Bahnhofsbestimmung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität entfaltet lediglich eine güterkraftverkehrsrechtliche Wirkung. Hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht, des Sonn- und Feiertagsverbots und des Steuerrechts besteht keine Bindungswirkung. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind stets bei den zuständigen Landesverkehrsbehörden zu beantragen.
Nein. Für Fachkundebescheinigungen, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) 1071/2009 ausgestellt wurden, besteht kein Umtauschzwang, (s. a. Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.. 1071/2009). Bei internationaler Tätigkeit der fachkundigen Person wird jedoch empfohlen, die Fachkundebescheinigung in eine Solche nach neuem Muster umzutauschen.