Was ist unter dem Begriff "Bewilligungszeitraum" zu verstehen?
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Was ist unter dem Begriff "Bewilligungszeitraum" zu verstehen?Unter Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum zu verstehen, in dem die bewilligte Maßnahme tatsächlich durchgeführt und beendet werden muss. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des vollständigen Antrags, für die Förderperiode 2017 frühestens mit dem 09. Januar 2017, und endet bei Kauf und einmaligen Beratungsleistungen fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens i.d.R. am 31. Dezember 2017. Vor dem 09. Januar 2017 begonnene und nach dem 31. Dezember 2017 abgeschlossene Vorhaben oder geleistete Ausgaben können also im Regelfall nicht als zuwendungsfähig abgerechnet werden.Bei Miete, Leasing, Beratungsdienstleistungen aus längerfristigen Verträgen sowie weiteren förderfähigen längerfristigen Verträgen müssen die entsprechenden Verträge spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden; die Vertragslaufzeit und damit die Durchführung der Maßnahme darf auch über den Bewilligungszeitraum hinausgehen (vgl. Nummer 4.4 Satz 2 der „De-minimis“-Förderrichtlinie). Ein Verwendungsnachweis muss dem BAG (Bewilligungsbehörde) wie folgt übermittelt werden:Verwendungsnachweise, mit denen Maßnahmen abgerechnet werden, die aufgrund eines Kaufvertrages/einmaligen Beratungsvertrages durchgeführt wurden, müssen spätestens fünf Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides vorgelegt werden. Die Einreichung von Verwendungsnachweisen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt den Antragsstellern/innen unbenommen.Für Maßnahmen, die aufgrund längerfristiger Verträge (z.B. Miete/Leasing/längerfristige Beratungsverträge) durchgeführt werden, muss der Vertragsschluss ebenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides auf einem gesonderten Formblatt (längerfristige Verträge) angezeigt werden.
Aufwendungen für geleaste oder gemietete Gegenstände sowie längerfristige Beratungsverträge und weitere förderfähige längerfristige Verträge können bis zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (bis spätestens 28.02.2018) mit einem Verwendungsnachweis je Antrag übermittelt werden.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, sofern das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Auch das Kontrollformular ist ausschließlich über das eService-Portal https://antrag-bvbs.bund.de/ vorzulegen.Die Versendung des Verwendungsnachweises und die Übersendung des Kontrollformulars auf dem Postweg, per Telefax oder per Email ist nicht zulässig. Eine Zahlung erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde entsprechend dem Prüfungsergebnis, höchstens jedoch bis zu der im Zuwendungsbescheid bewilligten Zuwendungssumme. Mit der Durchführung der Zahlung wird die Bundeskasse beauftragt.Die Übersicht der Feldnamen des Formulars „Verwendungsnachweis De-minimis" wird zur Verfügung gestellt, um eine automatische Befüllung des Formulars mit den Stammdaten des Antragstellers zu ermöglichen. Die automatische Befüllung setzt eine entsprechende Softwarelösung voraus, welche vom Antragsteller bzw. einem Dienstleister bereitgestellt werden muss. Das BAG stellt eine derartige Softwarelösung nicht zur Verfügung.Die erforderlichen Dokumente (Antragsformulare, Ausfüllhilfe, Übersicht der Feldnamen) stehen zeitnah ausschließlich unter https://antrag-bvbs.bund.de/ zum Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass nur die vom BAG erstellten amtlichen Dokumente genutzt werden dürfen.
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