Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten?
Für die Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR Folgendes:
Tägliche Lenkzeit/ Tageslenkzeit | Höchstens 9 h Erhöhung auf höchstens 10 h zwei Mal in der Woche möglich |
Lenkzeitunter- brechung | Nach spätestens 4,5 h mindestens 45 min Aufteilung in einen Abschnitt mit mindestens 15 gefolgt von einem Abschnitt mit mindestens 30 min möglich |
Tägliche Ruhezeit | Mindestens 11 h Mindestens 3 h gefolgt von 9 h Reduzierung auf mindestens 9 h drei Mal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten möglich (kein Ausgleich erforderlich) - jeweils innerhalb eines 24 h Zeitraums Mehrfahrerbetrieb: mindestens 9 h innerhalb eines 30 h Zeitraums |
Unterbrechung der täglichen Ruhezeit | Maximal zwei Mal für maximal 1 h bei Fahrern, die Fahrzeuge begleiten, die auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert werden |
Wöchentliche Lenkzeiten/ Wochenlenkzeit | Höchstens 56 h |
Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen | Höchstens 90 h |
Wöchentliche Ruhezeit | Mindestens 45 h Reduzierung auf mindestens 24 h möglich, wenn in Vor- und Folgewoche mindestens eine Ruhezeit von 45 h eingehalten wird (Ausgleich innerhalb von drei Wochen erforderlich) - spätestens nach sechs 24 h Zeiträumen Ausnahme im AETR für Mehrfahrerbetrieb |
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2. Der Anwendungsbereich des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) bestimmt sich nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 2 und 3 AETR. Danach gilt das AETR für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist. Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen.