Navigation und Service

Änderungen Fahrpersonalrecht zum 2. März 2015

Am 1. März 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft getreten, durch welche zum einen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert werden soll. Anders als der übrige Teil der Verordnung gelten einige Regelungen nicht erst ab dem 2. März 2016 sondern bereits ab dem 2. März 2015.

Datum 11.02.2015

EU-weiter Verzicht auf die „Urlaubsbescheinigung“

Die in Deutschland bereits seit längerem geltende Verfahrensweise, dass die Fahrer die Dokumentation sämtlicher nachweispflichtiger Zeiten (Urlaub, Krankheit etc.) selbst vornehmen können, ohne eine Bescheinigung des Unternehmers mitführen zu müssen, wird durch Artikel 34 VO (EU) Nr. 165/2014 nun auch im EU-Recht verankert. In Deutschland ist die Verwendung der Bescheinigung weiterhin zulässig (§ 20 Fahrpersonalverordnung).

Erweiterung der „Handwerkerregelung“ und anderer Ausnahmen auf 100 km Einsatzradius

Der Artikel 45 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gilt ebenfalls bereits ab dem 2. März 2015. Durch ihn werden die Umkreisregelungen für Handwerker, Universaldienstanbieter, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb und Fahrzeuge für die Beförderung lebender Tiere von 50 km auf 100 km angehoben.