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Ausweitung der Lkw-Maut

Es ist so weit: Zum 1. Oktober 2015 wird der zweite Schritt der Mautausweitung in diesem Jahr vollzogen. Es erfolgt die Absenkung der Tonnagegrenze für die Mautpflicht von Lkw auf ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von bisher mindestens 12 t auf mindestens 7,5 t.

Datum 28.09.2015

Schon an der Einfahrt in das Bundesgebiet erkennbar:
Die Mautpflicht beginnt ab 7,5 t zGG.

Schild: Mautpflicht ab 7,5 Tonnen zulassiges Gesamtgewicht mit vorbeifahrendem Lkw Ausweitung der Lkw-Maut
Quelle: Toll Collect GmbH

Herabsenkung der Tonnagegrenze ab dem 1. Oktober 2015:
Die Mautpflicht besteht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Motorfahrzeug mit Anhänger oder Auflieger) ab einem zGG von mindestens 7,5 t.

Beispiel: Lkw mit einem zGG von 7,49 t oder weniger
• Solofahrten dieses Lkw sind nicht mautpflichtig.
• Fahrten dieses Lkw mit Transportanhängern sind mautpflichtig ab einem zGG der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 t.

Das zGG lässt sich wie folgt ermitteln:

Einzelfahrzeug
Maßgeblich ist das zGG des Fahrzeugs laut der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), welches dort in dem Feld F.2 (im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg) eingetragen ist.

Fahrzeugkombination
Bei Fahrzeugkombinationen ist zunächst zu prüfen, ob in der Zulassungsbescheinigung Teil I des Motorfahrzeugs im Feld 22 (Bemerkungen und Ausnahmen) ggf. eine zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination eingetragen ist (bezeichnet als zulässiges Zuggesamtgewicht oder zulässiges Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs). Ist dies der Fall, richtet sich das zGG der Fahrzeugkombination für die Lkw-Maut hiernach. Anderenfalls ist das zGG der Fahrzeugkombination gemäß § 34 Absatz 7 Nr. 1 bis 3 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zu ermitteln. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich schriftlich (z.B. online über Kontaktformular oder mündlich an das Bundesamt für Güterverkehr zu wenden.

Keine Veränderung der bestehenden gesetzlichen Mautbefreiungstatbestände: Die im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz enthaltenen Ausnahmetatbestände bestehen unverändert fort. Soweit die jeweiligen Befreiungsvoraussetzungen dauerhaft vorliegen, wird empfohlen, einen Antrag auf Registrierung nicht mautpflichtiger Fahrzeuge bei der Betreibergesellschaft Toll Collect zu stellen. Weitere Informationen erhalten Sie hier. Diese Registrierung ist freiwillig und nicht verpflichtend.

Neue Mautsätze ab dem 1. Oktober 2015: Statt bisher 2 Achsklassen wird es künftig 4 Achsklassen (zwei Achsen, drei Achsen, vier Achsen und fünf und mehr Achsen) geben:

Mautsätze pro Kilometer ab 1. Oktober 2015 / Tabelle Mautsätze pro Kilimeter ab 1. Oktober 2015
Mautsätze pro Kilometer ab 1. Oktober 2015

Weitere Informationsmöglichkeiten:

  • Allgemeine Hinweise zur Lkw-Maut finden Sie unter LKW-Maut und auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
  • Zu den verschiedenen Möglichkeiten der Mautentrichtung (Fahrzeuggerät (OBU), Internet, Mautstellenterminal), Registrierung, Zahlungsweisen u.v.m. finden Sie Informationen auf der Internetseite der Betreibergesellschaft Toll Collect.